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   BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21   

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BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21 (https://dejure.org/2021,52012)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2021 - 1 StR 270/21 (https://dejure.org/2021,52012)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 270/21 (https://dejure.org/2021,52012)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 46 StGB; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung: Höhe der verkürzten Steuer: keine Verdoppelung durch Vorsteuerabzug hinsichtlich Eingangsumsatz und unterlassener Nicht-Anmeldung hinsichtlich Ausgangsumsatz)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 4 Nr 1 Buchst b UStG, § 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG
    Strafzumessung bei Hinterziehung von Umsatzsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verkürzung der Energiesteuer durch Abgabe der Energieerzeugnisse als Kraftstoff im deutschen Steuergebiet ohne Anzeige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5
    Verkürzung der Energiesteuer durch Abgabe der Energieerzeugnisse als Kraftstoff im deutschen Steuergebiet ohne Anzeige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 635/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21
    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass H. wegen Einbindung in eine Hinterziehungskette nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die von ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG getätigten Eingangsumsätze berechtigt war und dass die Ausgangsumsätze, auch soweit die Energieerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht wurden, nicht gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerfrei waren (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13 - Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 635/19, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Vorsteuerabzug, Versagung 2 Rn. 8 sowie Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 372a mwN).
  • BGH, 14.11.2019 - 1 StR 247/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehungssystemen:

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21
    Die für die Strafzumessung relevante Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ist nicht etwa deshalb doppelt so hoch, weil sich die - bezogen auf einen steuerpflichtigen Eingangsumsatz - herbeigeführte Steuerverkürzung in einer den Ausgangsumsatz für dieselben Waren betreffende Steuerverkürzung fortsetzt (vgl. zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Umsatzsteuerhinterziehungssystemen allgemein BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 1 StR 247/19, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 32 Rn. 10).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21
    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass H. wegen Einbindung in eine Hinterziehungskette nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die von ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG getätigten Eingangsumsätze berechtigt war und dass die Ausgangsumsätze, auch soweit die Energieerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht wurden, nicht gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerfrei waren (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13 - Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 635/19, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Vorsteuerabzug, Versagung 2 Rn. 8 sowie Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 372a mwN).
  • BGH, 21.08.2014 - 1 StR 209/14

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: unberechtigter Vorsteuerabzug

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21
    Insoweit gilt dasselbe wie beim unberechtigten Vorsteuerabzug aus für diesen Zweck hergestellten Scheinrechnungen i.S.v. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 209/14 Rn. 13).
  • BGH, 19.04.2023 - 1 StR 14/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (kein Recht zum Vorsteuerabzug durch den

    Der Strafzumessung und der Einziehung hat es indes in allen fünf Fällen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 270/21 Rn. 8 f. - nur den ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zugrunde gelegt, nicht auch die auf die vorgetäuschten Lieferungen nach Polen und Tschechien angefallene Umsatzsteuer.

    Das Recht zum Vorsteuerabzug und eine Steuerschuld für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) infolge der Versagung von Rechten wegen der Kenntnis von Steuerhinterziehungen in der Leistungskette (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 270/21 Rn. 8 mwN) entstehen nur, wenn ein Unternehmer Lieferungen für sein Unternehmen bezieht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) bzw. im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 UStG).

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